Rechtliche Grundlagen

 

Eine gute arbeitsmedizinische Betreuung sollte vor allem  den  Gesundheitsschutz und die langfristige Gesundheitsförderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens zum Ziel haben. Es geht also nicht nur um die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, sondern  vielmehr auch um die Erkennung individueller gesundheitlicher Probleme und  Verbesserungspotentiale innerhalb eines Unternehmens. Dies kommt unmittelbar den Beschäftigten und mittel- bis langfristig auch dem Unternehmer zugute. In einem Unternehmen, in dem die Gesundheit einen hohen Stellenwert hat, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im allgemeinen zufriedener und leistungsbereiter.

 

Wie schon angesprochen, ist die betriebsärztliche Betreuung eines Unternehmens in Deutschland gesetzlich geregelt. Jeder Unternehmer mit mindestens einem Beschäftigten hat die Pflicht,  einen Betriebsarzt zur Unterstützung beim Arbeits-/Gesundheitsschutz und der Unfallverhütung zu bestellen.


Grundlage der Tätigkeit des Arbeitsmediziners sind die Vorgaben in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes:

 

                                              §3 ASiG

 

Je nach Art und Umfang der Gefährdung, die in einer Gefährdungsbeurteilung für jedes Unternehmen individuell zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ermittelt wird, kann über die  arbeitsmedizinische Beratung und Schulung hinaus, spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten als Schutzmaßnahme erforderlich werden. Unterteilt wird diese Vorsorge in Angebot-und Pflichtvorsorge. D. h. bei bestimmten Tätigkeiten muß der Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Untersuchung seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anbieten (z.B. Bildschirmarbeitsplätze), bei Tätigkeiten wie z. B. bei Arbeiten mit Gefahrstoffen, schweren Atemschutzgeräten oder besonderer biologischer Gefährdung besteht unter bestimmten Umständen eine Vorsorgepflicht.

 

 

Die jährlichen Einsatzzeiten des Arbeitsmediziners in einem Unternehmen setzen sich seit Januar 2011 aus zwei Teilen zusammen:

  1. der Grundbetreuung, die anhand der Einstufung in der Anlage 1 bzw. 2 der Vorschrift 2 der DGUV vorgenommen wird
    und
  2. dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung, der die individuellen Gefährdungen, Gegebenheiten und die Bedürfnisse des Unternehmens berücksichtigt. Diese Einsatzzeiten sind variabel und sollten in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

                                               DGUV V2

 

 

 

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